Wußten Sie schon, daß es einen § 186 GVG gibt, daß Schwerhörige einen Rechtsanspruch auf Hörhilfen vor Gericht haben? Wenn nein, dann ist stellt sich die nächste Frage, wieso Betroffene immer wieder und gelegentlich sogar nach Jahrer erst Informationen über wichtige Anhaltspunkte erhalten.
§ 186
(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Hermann W. Aufderheide