Resolution

Gemeinsame Resolution des Deutschen Behindertenrates und des Deutschen Schwerhörigenbundes
Finanzierung von Hörgeräten für hörbehinderte Menschen im Rahmen der Teilhabe in der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben gem. SGB IX

Berlin, 12.11.2007

Vorbemerkung

Seit dem Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes der Gesetzlichen Krankenversicherung im April 2007 wurden für die Kostenübernahme der Hilfsmittel neue Bestimmungen erlassen. Ins Gesetz wurde aufgenommen, dass „für Hilfsmittel mit hohem Dienstleistungsaufwand Ausschreibungen nicht zweckmäßig“ sind. Es wurden keine Vorgaben gemacht, ab wann ein erhöhter Dienstleistungsaufwand vorliegt. Die Gesetzlichen Krankenkassen können über diese Frage nach eigenem Ermessen entscheiden.

Seit April 2007 gilt die gesetzliche Vorgabe: „Festbeträge sind Höchstbeträge“. Der Festbetrag wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen jährlich festgelegt. Bisher ist aber nicht transparent geworden, wie die Spitzenverbände den Festbetrag errechnen. Sollten die Krankenkassen zukünftig einen hohen Dienstleistungsaufwand bei der Hörgeräteversorgung negieren und Preisausschreibungen vornehmen, müssen sie die Ausschreibungskriterien nicht mit den Behindertenverbänden abstimmen, d.h. dass die eigentlichen Nutzer der Hilfsmittel kein Mitspracherecht haben. Eine gute Hörgeräteanpassung ist für die Betroffenen zu einer sozialen Frage geworden.

Wer sie sich leisten kann, kann sich glücklich wähnen. Vor allem hochgradig hörgeschädigte Menschen zählen nach wie vor zu einer marginalisierten gesellschaftlichen Randgruppe, die massiv mit Diskriminierungen im Alltag und in der Berufswelt leben müssen.

Diese Entwicklung war spätestens im Sommer 2006 voraussehbar. Eine im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens eingesetzte Arbeitsgruppe „Hörgeräteversorgung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation konnte sich nicht auf einen einheitlichen und praktikablen Weg zur Hörgeräteversorgung für hörgeschädigte Menschen in der Berufswelt einigen. Es konnte auch nicht geklärt werden, was genau unter einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Hörgeräteversorgung zu verstehen ist. Die hochgradig hörgeschädigten und die an Taubheit grenzend schwerhörigen Menschen sind Opfer des gegliederten Systems der Rehabilitation geworden. Die Konsequenz der Uneinigkeit der Reha-Träger untereinander hatte unmittelbar zur Folge, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen den Beschluss fasste, sich aus der Finanzierung der Hörgeräteversorgung am Arbeitsplatz zurückzuziehen. Seit Anfang 2007 hat sich damit die Versorgungslage mit Hörgeräten für hochgradig hörgeschädigte und an Taubheit grenzend schwerhörige Menschen noch weiter zugespitzt.

Allgemeine Thesen zum Thema Hörgerätekosten

  • Der schwerhörige Patient hat laut Sozialgesetzbuch V Anspruch auf eine notwendige, zweckmäßige und ausreichende Hörgeräteversorgung nach dem Sachleistungsprinzip, die seine Behinderung möglichst ausgleicht. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht am 17.12.2002 unterstrichen.
  • Hochgradig schwerhörige Menschen, die unter die Definition des Behindertenbegriffs des Sozialgesetzbuches IX fallen, haben einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen Hilfsmitteln, um an der Gesellschaft teilhaben zu können.
  • Die Rechtslage sieht vor, dass Hörgeräte als Hilfsmittel anzusehen sind. Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen wird für alle Grade von Schwerhörigkeit für die gesamte Bundesrepublik ein einheitlicher Festbetragspreis festgelegt und jährlich überprüft. Den Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sollen in die Entscheidung einbezogen werden. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen gem. § 140f (4) SGB V u.a. bei der Festsetzung der Festbeträge beratend zu beteiligen. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründedafür schriftlich mitzuteilen. Weiterhin sind in den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss für die Leistungserbringer und Kostenträger verbindlich sind, die Kriterien zur Hörgeräteabgabe definiert.
  • Die Festbeträge sind mit derzeit 421,28 € für hochgradig schwerhörige Menschen viel zu niedrig angesetzt, so dass oft Eigenanteile im vierstelligen Bereich erforderlich werden (4000 € und mehr für zwei Hörgeräte sind keine Seltenheit). Hinzu kommt noch die Energieversorgung, die jährlich mit ca. 150 € zu Buche
  • schlägt.
  • Hochgradig schwerhörige Menschen sind auf besondere Features in ihren Hörgeräten angewiesen. Sie benötigen zudem meist einen hohen Dienstleistungsanteil bei der Versorgung und 6-jährigen Nachbetreuung. Laut Aussagen des Deutschen Schwerhörigenbundes beträgt der Dienstleistungsaufwand bis zum Kauf der Hörgeräte ca. 24 Stunden und für den Zeitraum von 6 Jahren bis zu 80 Stunden. Der Dienstleistungsaufwand macht somit etwa 80 Prozent der Gesamtkosten aus, während das Hörgerät selbst nur mit etwa 20 Prozent zu Buche schlägt.
  • Hochgradig schwerhörige Menschen sind daher mit Festbetragsgeräten nicht ausreichend und zweckmäßig versorgt. Zum Festbetrag gibt es heute nur Hörgeräte, die einen hohen Dienstleistungsaufwand nicht zulassen. Dies sind in der Regel analoge Geräte oder einfache Digitalgeräte, die nicht den heutigen Stand der Technik darstellen und in schwierigen Gesprächssituationen nicht auf intelligente Verarbeitungsalgorithmen zurückgreifen können, die ein Sprachverstehen erst ermöglichen.
  • Besonders schwerhörige Jugendliche in der Ausbildung oder im Studium und ältere schwerhörige Menschen mit geringen Renten können sich wegen der hohen Zuzahlungen eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung nicht leisten und sind folglich gezwungen mit Festbetragsgeräten die Lautsprache schlechter zu verstehen als dies möglich wäre. Dies widerspricht dem Grundsatz des § 33 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen haben, die im Einzelfall erforderlich sind, eine Behinderung auszugleichen. (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28/95, 29/95 und 30/95)
  • Der schwerhörige und damit kommunikationsbehinderte Mensch ist Patient und nicht Verbraucher. Um mit den Leistungserbringern über Einzelleistungen und Preise als gleichwertiger Partner verhandeln zu können, fehlt ihm das technische Wissen und die Kraft. In ländlichen Gebieten gibt es zudem oft keine Auswahlmöglichkeit. Der Staat verfehlt hier eindeutig seine Fürsorgepflicht.
  • Der Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung wird sehr gravierend missachtet, denn die hohen Eigenanteile durch zu niedrige Festbeträge sind eine erhebliche Benachteiligung schwerhöriger Menschen und damit ein gravierender Verstoß gegen das Grundgesetz.

Forderungen des Deutschen Behindertenrates zur Änderung der  gegenwärtigen Situation

1.Bei der Festbetragskalkulation ist Transparenz herzustellen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Berechnungsgrundlage, wie sich der Festbetragspreis von 421,28 € zusammensetzt, nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Verbraucher offen zu legen.
2. Es ist eine Definition festzulegen, was eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ist. Diese ist von den Krankenkassen und allen Reha-Trägern bei allen Versorgungen zukünftig verbindlich anzuwenden.
3. Bezogen auf die vorstehende Definition ist die Hilfsmittelrichtlinie vom Gemeinsamen Bundesausschuss gem. § 91 Abs. 5 SGB V anzupassen.
4.Die nach dem Sozialgesetzbuch IX für die Versorgung mit Hörhilfsmitteln zuständigen Rehabilitationsträger sichern eine Zusammenarbeit zur Erarbeitung
und Umsetzung eines Teilhabeplanes hörbehinderter Menschen am Arbeitsleben und in der Gesellschaft zu.
5.Die Festbeträge werden dem Grad der Hörschädigung angepasst, d.h. Es werden eine stärkere Differenzierung in Gruppen nach dem jeweiligen Hörverlust und deren möglicher Ausgleich eingeführt.
6.Die Krankenkassen verzichten auf Ausschreibungen bei der Hörgeräteversorgung, da diese zu den Hilfsmitteln mit hohem Dienstleistungsaufwand gehören und gem. § 127 Abs. 1 SGB V nicht zweckmäßig sind. Die Krankenkassen schließen mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker über die Einzelheiten der Hörgeräteversorgung flächendeckende Verträge gem. § 127 Abs. 2 SGB V ab. Die Patientenorganisationen gem. § 140f (4) SGB V sind hierbei, insbesondere zu Fragen der Versorgungsqualität, beratend zu beteiligen.
7.Notwendige Anpassungen im SGB V: In § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V wird der Begriff „nicht zweckmäßig“ durch „unzulässig“ ersetzt. In § 140f (4) SGB V wird die Mitwirkung der Patientenorganisationen bei den Verträgen gem. § 127 SGB V sichergestellt.
8.Hörbehinderten Menschen wird eine unabhängige zentrale Stelle benannt, an die sie sich wenden können, wenn sie Hinweise und Beschwerden zu allen Fragen der Hörgeräteversorgung haben. Diese zentrale Stelle soll die Politik und Krankenkassen auf Mängel in der Hörgeräteversorgung aufmerksam machen. Die unabhängige zentrale Stelle soll jährlich einen zusammenfassenden Bericht erstellen und öffentlich machen.

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